Gesetze / Pflanzenbeschauverordnung
PflBeschauV 1989§ 13f Untersuchung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13f#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nr. 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten lebenden Teile von Pflanzen und die in Anhang V Teil A aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände untersuchen, soweit dies zum Schutz gegen die Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13f#abs-2 (2) Untersuchungen während des innergemeinschaftlichen Verbringens und im Empfangsbetrieb dürfen nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei denn,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13f#abs-3 (3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBeschauV%201989/13f#abs-4 (4) § 13d Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.